Bisher wenig bekannt ist, dass auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche beim Arbeitnehmer/in entstehen.
Ebenso wissen viele Arbeitgeber nicht, dass dieser Urlaub gekürzt werden kann, dies aber nicht automatisch geschieht.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Gleichwohl erwirbt der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit auch Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub kürzen, muss dies aber auch aktiv erklären! Nach der derzeitigen BAG-Rechtsprechung reicht es aus, dass dem Arbeitnehmer – abweichend von seinem Urlaubsverlangen – nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Kürzungsrecht mehr. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber aber noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses, nämlich am letzten Tag, von seinem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht. Die erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung lag mit der Übersendung der Entgeltabrechnung vor. Weiter kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die vor Beginn der Elternzeit zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Maria Kämpfe-Kraus
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