Am 01.01.2022 treten massive Änderungen im Kaufrecht in Kraft – -die bisherigen Vertragsvorlagen reichen ggü. einem Verbraucher in der Regel nicht mehr aus
Diese betreffen im wesentlichen Verbraucherverträge, aber auch Geschäfte unter Unternehmern können betroffen sein.
Das wichtigste ist die Neuregelung des Sachmangelbegriffs, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt mit einer Aktualisierungspflicht und die Verlängerung der Beweislastumkehr.
Nach der Neufassung ist eine Sache zukünftig frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven (Beschaffenheitsvereinbarung) als auch den objektiven Anforderungen (Branchenüblichkeit und Kundenerwartung) entspricht. Die Bedeutung des Sachmangelbegriffs wird durch Merkmale, wie z.B. die gewöhnliche Verwendbarkeit oder die übliche Beschaffenheit und den Montageanforderungen weiter geprägt. Künftig wird auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Eine vertragliche Abweichung ist dann nur noch unter hohen Anforderungen möglich; die bisherigen Vertragsvorlagen reichen ggü. einem Verbraucher in der Regel nicht mehr aus. Vorsicht ist daher insbesondere bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen geboten, da selbst kleine Abweichungen von der normalen Qualität einen Sachmangel begründen können (z.B. leichte Kratzer bei Gebrauchtwagen, etc.).
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Kenntnis von Mängeln war bisher grundsätzlich ausgeschlossen; ein Käufer hatte daher keine Gewährleistungsrechte, wenn er den Mangel vor Kaufvertragsschluss kannte. Verbraucher können künftig auch Mängelrechte geltend machen, obwohl sie den Mangel bei Vertragsschluss kannten.
Neu ist, dass eine aktive Fristsetzung als Minderungs- oder Rücktrittsvoraussetzung durch den Verbraucher nicht mehr erforderlich ist. Der Verbraucher kann bereits zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er den Verkäufer vom Mangel unterrichtet und dieser in einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat. Der Verbraucher muss also keine Frist mehr setzen; diese wird objektiv bestimmt! Ein Rücktritt ist auch möglich, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt. Der Verkäufer wird in Zugzwang geraten. Außerdem ist im Falle eines besonders schwerwiegenden Mangels ein sofortiger Rücktritt möglich.
Auch bei den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung bedarf es der Fristsetzung dann nicht.
Die Beweislastumkehr für die Mangelfreit bei Gefahrenübergang wird von bisher 6 Monaten auf ein Jahr angehoben. Dies wird Händler empfindlich treffen.
Künftig sollen Abtretungen nicht mehr durch AGB allgemein ausgeschlossen werden können. Automatische Laufzeitverlängerungen in AGB werden erschwert. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn diese auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist.
Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, sollen künftig auch online gekündigt werden können.
Neu eingeführt wird die Unterscheidung analoge Kaufsache, Kaufsache mit digitalen Elementen und Digitale Kaufsache. Aktualisierungen (Updates) müssen unter bestimmten Bedingungen für die Dauer von 2 Jahren bereitgestellt werden. Hier gelten
zudem erweiterte Verjährungsregelungen zugunsten des Verbrauchers.
Die Haftungsdauer kann auf ein Jahr verkürzt werden, allerdings nur unter bestimmten formellen Voraussetzungen. Es ist hier eine Information vor Vertragsschluss und eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung notwendig; eine Regelung in AGB oder in
der Vertragsurkunde wird nicht ausreichend sein. Aber beim Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen besteht weiterhin ein Verbot von haftungsbeschränkenden Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers.
Es sollten daher bisherige Verkaufsabläufe aktualisiert, das Verkaufspersonal geschult, Vertragswerke überprüft bzw. überarbeitet und das Beschwerdemanagement angepasst
werden, um Rechtsnachteile bei Verträgen ab dem 01.01.2022 zu vermeiden.
MARIA KAMPFE-KRAUS
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Baurecht (Privates)
- Forderungsmanagement
- Verkehrsrecht
Wir stehen Ihnen gerne im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts zur Seite, unter anderem in den folgenden Bereichen:
Comments are closed.