Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der im aktuellen Kalenderjahr nicht genommen wird, mit dem Ende des Kalenderjahres, spätestens aber zum 31.3. des Folgejahres.
Ist das wirklich so?
Mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2018 hat der BAG festgestellt, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber „durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde“, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen (Urt. v. 6.11.2018, Az.: C-684/16). Dies kann durch konkreten und deutlichen Hinweis auf der Lohnabrechnung erfolgen. Dabei sollten die Anzahl der Tage, die demnächst verfallen werden, explizit genannt werden. Der Hinweis sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub auch noch rechnerisch einbringen kann.
Nur, wenn der Arbeitgeber diese Obliegenheit richtig erfüllt, kann Urlaub nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen.
Noch bestehender Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beansprucht werden konnte, ist auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). An dieser Stelle beginnt für einige Arbeitgeber künftig ein Problem, denn er könnte sich, sofern kein Hinweis erteilt, einer großen Forderung nach Abgeltung nicht verfallenem Urlaub gegenüber sehen oder kann der nicht verfallene Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch verjähren?
Die Regelverjährung beträgt grundsätzlich drei Jahren (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Ist der Urlaubsanspruch also nach 3 Jahren verjährt?
Der BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20 hat darauf hingewiesen, dass Urlaub grundsätzlich nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass ihm Urlaub zusteht, der bei fehlender Inanspruchnahme verfällt.
Handeln Sie jetzt. Wir beraten Sie gern.
Maria Kämpfe-Kraus
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Privates Baurecht
- Forderungsmanagement
- Arbeitsrecht
- Verkehrsrecht
Wir stehen Ihnen gerne im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts zur Seite, unter anderem in den folgenden Bereichen:
Comments are closed.