Nach der eigenen oder der Kündigung des Arbeitgebers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt krank melden?
Vorsicht!
Wenn es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zugang einer Kündigung und der Krankmeldung gibt, dann kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein.
Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert, der vom Arbeitgeber so leicht nicht zu erschüttern ist. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in einer Entscheidung vom 8.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) geurteilt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn der Arbeitnehmer am Tag seiner eigenen Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die exakt die Kündigungsfrist abdeckt. Seit diesem Urteil haben die Verfahren vor den Arbeitsgerichten, in denen es um den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geht, deutlich zugenommen.
Auch der umgekehrte Fall ist mittlerweile entschieden. Eine auf den Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann geeignet sein, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23) hat eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen überwiegend aufgehoben. Es ging um drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, von denen zwei nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung abgegeben wurden und die zusammen bis zum Ende der Kündigung gereicht haben. Dem Bundesarbeitsgericht erschien es verdächtig, dass die Krankmeldung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist andauerte und am Folgetag das neue Arbeitsverhältnis angetreten werden konnte.

Maria Kämpfe-Kraus
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